Wichtige Regelungen der Coronabetreuungsverordnung
Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Landes NRW schreibt auch für Besucher*innen der Schulen eine offizielle Bescheinigung über eine Corona-Testung vor, die nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt (§1(2a) Ziffer 2). Dies bedeutet u. a., dass hier ein durchgeführter Selbsttest nicht ausreicht. Wenn Sie also die Schule aus irgendeinem Grunde betreten möchten, müssen Sie zuvor selbst dafür sorgen, dass Sie zum Termin diese Bescheinigung beibringen können. Ansonsten müssen wir Ihnen gemäß den Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung das Betreten des Schulgebäudes verwehren.
Bleiben Sie gesund!
U. Böken, LGED
Schulleiter