Notbetreuung ab 20.04.2020
Liebe Eltern,
die Ministerpräsidenten der Länder haben am 15.04.2020 mit der Bundeskanzlerin über die langsame Wiedereröffnung der Schulen beraten. Nach diesen Beratungen hat unser Ministerpräsident erklärt, dass in NRW ab dem kommenden Donnerstag, 23.04.2020, die Jahrgangsstufen 10 und 13 wieder eingeschränkt beschult werden können, sofern die Hygienevorschriften erfüllt sind. Darüber hinaus wird der Kreis Heinsberg ab dem 20.04.2020 in die Notbetreuungsregelung vollumfänglich einbezogen.
Die gesonderten Pläne für die Jahrgangsstufen 10 und 13 werden im Laufe des Wochenendes erstellt und dann veröffentlicht. Die Notbetreuung wird ausschließlich für Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgangsstufen 5 und 6 realisiert, wenn ein Elternteil in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies muss vom jeweiligen Arbeitgeber bestätigt werden. Hierfür hat das Land NRW einen entsprechenden Erklärungsbogen aufgelegt, der hier von der Seite des Schulministeriums heruntergeladen werden kann. Ein Kind aus den Jahrgangsstufen 5 oder 6 kann ab kommenden Montag nur dann in eine Notbetreuung aufgenommen werden, wenn der Bogen vollständig ausgefüllt vorgelegt wird. Die Kinder sollten darüber hinaus keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. In den Familien bzw. im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen vorhanden sein, z. B. Magen-Darm-Infektionen. Die Kinder sollten täglich auf entsprechende Symptome überprüft und ggf. in die häusliche Betreuung geschickt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine reine Betreuung und nicht um eine Fortführung des Unterrichts handelt.
Sollten Sie die Notbetreuung am Wochenende 25.04.2020 und/oder 26.04.2020 wahrnehmen müssen, melden Sie sich bitte bis spätestens Mittwoch, 22.04.2020, bei Frau Thiemt unter der E-Mail-Adresse al1(at)alg-gk.de!
Bitte denken Sie daran, Ihrem Kind Essen und Trinken mitzugeben, da die Mensa nicht geöffnet ist!
Für die Bereitstellung der notwendigen Hygienebedingungen wird die Stadt Geilenkirchen sorgen. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass das nicht bedeutet, dass Desinfektionsmittel oder Atemschutzmasken vorhanden sein müssen. Wer eine Maske hat und diese tragen möchte, darf das natürlich tun! Die Vorgaben des Landes sind nur dahin gehend, dass ausreichend Seife und Einmalhandtücher vorhanden sein müssen. Dies gilt sowohl für die benutzten Unterrichtsräume als auch für die Toiletten. Wichtig ist eine regelmäßige und gründliche Handhygiene. Darüber hinaus ist die Abstandsregel einzuhalten, d. h. mindestens 1,5m, besser noch 2m, Abstand zu anderen Personen einhalten. Wir sind darauf angewiesen, dass Sie dies mit Ihren Kindern in aller Ausführlichkeit vor einem Wiederbesuch der Schule besprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist aber unabdingbar und wichtig zur Gesunderhaltung Ihrer Kinder und unserer Kolleginnen und Kollegen.
Bleiben Sie gesund!
U. Böken, LGED
Schulleiter